AGB

§1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN

Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen.

Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden, insbesondere zur Leistung und Beschaffenheit bedarf zur Gültigkeit eine formelle Bestätigung.

 §2 Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse kommen erst durch unsere Auftragsbestätigungen oder Unterzeichnungen eines Vertragswerkes zustande. Für die Annahme unserer Angebote durch den Auftraggeber behalten wir uns eine Frist von 14 Tagen ab Angebotsdatum vor.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich in einer Auftragsbestätigung vereinbart sind. Die in den Visualisierungen dargestellten Möbel können Platzhalter sein, sofern die letztendliche gelieferte Variante weder in Qualität noch Erscheinungsbild mindere Züge aufweist.

Sofern in unserem Angebot nicht eindeutig ein Kaufartikel als solcher gekennzeichnet ist, handelt es sich um einen Mietartikel.

Die Bestellung des Auftraggebers ist für uns bindend sofern diese nicht innerhalb 10 Tagen im Ganzen oder in Teilen widerrufen wird.

Änderungen in einem bindenden Auftrag werden kostenpflichtig zu marktüblichen Preisen abgerechnet. Ein Nachweis wird auf Anforderung geliefert.

§3 Preise

Soweit nicht anders angegeben halten wir uns 30 Tage ab deren Angebotsstellung an Preise gebunden. Maßgebend sind nach diesem Termin die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der jeweilig gültigen MwSt.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden nach Aufforderung oder Bestellung der Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

Sollte es sich ausschließlich um Versandartikel handeln, die nicht in Verbindung mit unserer Dienstleistung vereinbart sind, erhalten Sie gesonderte Preise zu Verpackung, Fracht, Porto oder Versicherungsleistungen.

§4 Beschaffenheit und Lieferort

Der vom Auftraggeber genannte Lieferort/Standfläche/Raum muss entsprechende Leistungsmöglichkeiten aufweisen. Weiterhin muss eine Erbringung unserer angebotenen Leistungen möglich sein. Der Auftraggeber zeichnet sich Verantwortlich für die Möglichkeit einer Leistungserbringung in Form einer strukturierten Entlademöglichkeit und freien Montageflächen. Für die Unmöglichkeit übernehmen wir keine Verantwortung.

Sollten Möglichkeiten zur Leistungserfüllung erst geschaffen werden, ergeht hierzu eine gesonderte Aufforderung. Hiervon betroffen ist eine geräumte Messestandfläche oder Örtlichkeit für unser Tun.

Flächen mit erschwerten Zugängen erfordern eine Anpassung der Preisgestaltung. Diese erfolgt nach Eingang unserer Mängelliste. Wartezeiten oder Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§5 Lieferzeit

Leistung und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Abweichungen von diesem Termin finden nur statt, wenn Dritte berechtigte Einwände gegen die gemeinsame Vereinbarung vorgeschrieben haben.

Lieferungen und Leistungen für Messestände im Messegelände sind in der Regel 18.00 Uhr am Vortag der Messeveranstaltung. Vereinbarungen mit anderslautenden Übergabeterminen in Schriftform sind möglich. Wir behalten uns vor, kleine Restarbeiten nach Übergabetermin durchzuführen, sofern Sie eine Übergabe oder Inbetriebnahme des Auftraggebers nicht behindern. Die Standübergabe erfolgt bis ausschließlich 18.00 Uhr am Vortag des Messestarts. Frühere Termine erfordern eine gleichlautende Vereinbarung.

Schriftliche Standübergaben sind zwingend und werden ohne Übernahmeprotokoll nicht akzeptiert. Das Werk kann nicht übergeben werden und eine Nutzung findet für den Auftraggeber nicht statt.

Ab Zeitpunkt der Übergabe zeichnet sich der Auftraggeber bei Mietartikeln/Mietmessestand für den ordnungsgemäßen und der Sorgfaltspflicht entsprechenden Umgang verantwortlich. Beschädigungen ab diesem Zeitpunkt gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Versicherung für die Mietlaufzeit oder Nutzung bis Standrückgabe wird empfohlen. Bei Messeständen über 200m ² empfehlen wir einen Servicedienst während der Messeveranstaltung. Dieser kann als Bereitschaft gebucht werden. Hierzu erstellen wir gerne ein Angebot.

Für einen Ausfall von technischen Geräten haften wir nur insoweit, wie einer möglichen Erkennung vor Übergabe möglich gewesen wäre. Betroffen sind hier besonders Beleuchtung oder IT, sowie audiovisuelle Medien. Anwendungsfehler gehen zu Lasten des Mieters/Auftraggebers.

Eine Rückgabe des Mietmessestandes ist zwingend erforderlich. Beschädigungen, die während der Mietzeit entstehen, sind unverzüglich zu melden. Für Artikel, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden empfehlen wir eine Rückgabe. Ohne Rückgabeprotokoll übernehmen wir keine Haftung für eventuelle Beschädigungen.

Der Abbau der Mietgegenstände obliegt unserer Verantwortung und kann nicht durch den Auftraggeber vorgegeben werden. Schadenersatzforderungen durch eventuell verspätete Räumungen der Fläche sind seitens des Auftraggebers ausgeschlossen.

Generell sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nicht möglich, sofern keine Mutwilligkeit, Täuschung, Arglist oder höhere Gewalt verantwortlich sind.

Sind wir durch behördliche Anordnungen/Streik oder andere durch uns nicht zu vertretenden Ereignisse an unserer Leistungserbringung gehindert wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich informiert. Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht sind, werden zur Verrechnung gebracht.

Die Regelung bei individuell erstellten Mietmesseständen wird ausschließlich über den ersparten Aufwand unserer Mietpreise abgerechnet. Eine Aufrechnung über bereits geleistete Arbeiten ist bei Mietmesseständen nicht möglich.

Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeiträume entfallen generell, sofern die Leistungsstörung auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers beruht oder auf einen seiner gesetzlichen Vertreter.

§6 Gewährleistung und Haftung

Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel des Werkes oder der Sache sind beschränkt auf das Recht der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung zu. Eine Kündigung des Gesamtprojekts ist ausgeschlossen.

Ansprüche aus der Beauftragung verjähren für den Auftraggeber 2 Monate nach Abnahme der Beauftragung/Er

§7 Versicherung

Die dem Auftraggeber überlassenen Artikel aus dem Mietmessestand für den Zeitraum der Messe/Veranstaltung sind im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.

§8 Schutzrechte

Entwürfe, Planzeichnungen, Zeichnungen, Fertigungspläne und Monteurunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten, sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unsere schriftliche Genehmigung. Auch die Nutzung zu Werbezwecken erfordert die Freigabe durch schriftliche Genehmigung.

Änderungen an den genannten Unterlagen dürfen ausschließlich durch uns autorisierte Personen vornehmen. Wir jedoch sind befugt Unterlagen der vorgenannten Entwürfe, Fotos oder Zeichnungsunterlagen zu Werbezwecken zu signieren oder zu nutzen. Schaden aus der Verletzung dieser Rechte unterliegen Schadenersatzforderungen.

§9 Verwahrung u. Transport von Kundeneigentum

Sofern Messestände, deren Einzelteile oder sonstige Gegenstände und Materialien, die sich im Eigentum des Auftraggebers befinden und bei uns eingelagert sind, begrenzt sich unsere Haftung ausschließlich auf Delikte mit Vorsatz sowie der groben Pflichtverletzung.

Bei Eintritt dieser Haftungsgründe beschränkt sich die Haftung auf Instandsetzung bis zum Haftungsausschluss durch unverhältnismäßige Kosten.

Der Transport der kundeneigenen Materialien sowie Exponate unterliegt den gleichen Haftungsbeschränkungen. Auf Wunsch des Auftraggebers schließen wir eine Transportversicherung entsprechend den Werten des Transportgutes ab.

Bei Fremdverschulden tritt ausschließlich die Versicherungsbedingung des Schädigenden in Kraft.

Für eingelagerte Kundenmaterialien und Exponate fallen Lagerkosten an, sofern diese nicht ausdrücklich im Vertragswerk enthalten sind. Für die Lagerung fallen handelsübliche Lagerkosten aus dem Speditionsgewerbe an. Diese Kosten sind vor Vertragsabschluss handelbar.

§10 Zahlungsbedingungen

Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, wie folgt zur Zahlung fällig: 60% bei Auftragserteilung, 40 % bei Übergabe der abgeschlossenen Leistung aus der Beauftragung.

Wir stellen bei Auftragssummen über 20 Tsd. Euro bankübliche Bürgschaften bis zur Übergabe und Abschlusszahlung zu Verfügung. Für die Gestellungen der Bürgschaften berechnen wir eine einmalige Gebühr von 0,25 % aus der Gesamtauftragssumme.

Gemäß §14 Abs.1 USTG und Art.5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGB.I.S.2131) behalten wir uns das Recht vor Rechnungen elektronisch zu übermitteln.

Rechnungen sind generell sofort nach Erhalt, spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Danach tritt ohne weitere Ankündigung Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht für die noch nicht erhaltenen Zahlungen anzumelden und dieses Recht auszuüben.

Wir behalten uns das Recht vor, bei Vermögensverschlechterungen des Auftraggebers Sicherheiten zur Abwicklung des Vertrages einzufordern, um unsere Ansprüche nicht zu gefährden. Dieses gilt insbesondere bei Eintritt einer Insolvenz des Auftraggebers.

Vereinbarte Fixtermine verlängern sich automatisch um den Zeitraum des Verzugs und damit zur Unterbrechung in der Fortführung des Auftrags.

§11 Leistungsverweigerung

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung einer Zurückbehaltung oder Leistungsverweigerungsrecht durch den Auftraggeber sind nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.

Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen befugt, eine Bestimmung die unwirksame oder undurchführbare Regelung möglichst nahekommt, nach billigem Ermessen zu treffen.

Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.

§13 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Der Auftraggeber/Kunde ist damit einverstanden, soweit es das Auftragsverhältnis erfordert.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist immer der Sitz der XXL-Marketing GmbH. Für alle Streitigkeiten ist derzeit das Landgericht verantwortlich, das unserem Erfüllungsort am nächsten liegt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner derzeitigen aktuellen Fassung. Die Anwendung des EU-Kaufrechts ist ausgeschlossen.